Bundesmeldegesetz

02.12.2015

 

Personen, die eine Wohnung beziehen, sind verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Personen, die aus einer Wohnung ausziehen und nicht in Deutschland wohnen bleiben, sind verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Auszug bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden.

Das ist neu: Der Wohnungsgeber (Vermieter) ist verpflichtet, dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, in der auch alle Personen, die in diese Wohnung mit einziehen, aufzuführen sind.

Diese Bestätigung muss der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Einzug der Meldebehörde vorlegen.

Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann durch die zuständige Meldebehörde ein Bußgeld erhoben werden.