Wohngeldverstärkungsgesetz

01.01.2020

Die Reform des Wohngeldes
Das Wohngeld wurde mit dem Wohngeldstärkungsgesetz ab dem 1.1.2020 reformiert. Allerdings sind vielen Mieterinnen und Mietern die Folgen und Konsequenzen nicht klar. Wer ist von der Reform betroffen, was bedeutet sie für den Einzelnen konkret? Die folgenden Ausführungen sollen Orientierung bieten und als praktische Hilfe beim Wohngeldantrag verstanden werden.

Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der Menschen, die sich keinen angemessenen Wohnraum leisten können, angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern soll.
Diese Sozialleistung ist als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss (zu den Kosten selbstgenutzten Wohneigentums) möglich.

Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt sind damit alle Personen, die zur Miete wohnen oder Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung sind und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten, regional unterschiedlichen Einkommensgrenze liegt. Zum Beispiel kann ein Einfamilienhaushalt mit einem Haushaltsgesamteinkommen von 1.700 € in München noch Wohngeldberechtigt sein, in Blankenburg aber nicht.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BaföG, da hier die Wohnsituation bereits berücksichtigt ist. 

Wie berechnet sich das Wohngeld?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete (oder der Belastung bei Eigentümern) und dem Gesamteinkommen.

Haushaltsmitglieder

Dazu zählen Ehepartner oder eingetragene Ehepartner, Personen die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen. Auch Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern gehören dazu. Grundsätzlich gilt: Je mehr Personen zum Haushalt gehören, umso höher ist die Einkommensgrenze.

Miete

Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Mieten vor Ort in Mietsstufen von I – VII eingeteilt. Die hier definierten Höchstbeträge (Einkommensgrenzen) bestimmen, ob ein Wohngeldanspruch besteht.   

Gesamteinkommen

Hier zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden bei Einkommenssteuerpflicht, sowie für positive Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge Pauschalbeträge abgezogen. Im Internet stehen zahlreiche Wohngeldrechner bereit, über die grob eingeschätzt werden kann ob und welcher Wohngeldanspruch besteht.
(z.B.: www.bit.ly/2PNOOGK oder auf www.wohngeld.org) Wo erhalte ich Wohngeld?Für die Stadt Blankenburg und deren Umland ist der Landkreis Harz (Sozialamt) zuständig. Hier kann man sich eingehend informieren und das Wohngeld beantragen. 

Kontakt:

Schwanebecker Str. 14 · 38820 Halberstadt
Internet: www.kreis-hz.de/de/wohngeld2.html
Telefon: 03941 597011-36/42/42/68/79/80
Mail: sozialamt@kreis-hz.de

Antragsformulare: 

Über das Bürgerbüro des Landkreises Harz:
Friedrich-Ebert-Straße 42 · 38820 Halberstadt
Telefon: 03941 5970-4198 und -4298

Online auf der Webseite des Landes Sachsen Anhalt:
mlv.sachsen-anhalt.de/themen/bauen-und-wohnen/wohngeld

Antragsverfahren
Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag geleistet. Der Antrag ist beim der Wohngeldstelle des Landkeises Harz zu stellen. Grundsätzlich ist ein schriftlicher Bescheid zu erstellen. Wohngeld wird in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt; der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag gestellt wurde.  Erhalten sie bereits Wohngeld, muss aufgrund der neuen Regelungen kein neuer Antrag gestellt werden. Das gilt jedoch nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes. Für Antragsteller gelten umfassende Auskunftspflichten insbesondere bezüglich der Höhe der Miete und ihres eigenen Einkommens. Bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Wohngeldes ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. 

Gesetztestext
Wohngeldgesetz: www.gesetze-im-internet.de/wogg/
Wohngeldanpassungsgesetz: www.buzer.de/wohngeld_ab_2020.html