Rauchmelderpflicht

24.10.2014

 

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt § 47 Abs. 4 verpflichtet Vermieter von Wohnungen, diese bis zum 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

In jeder Wohnung werden Schlafräume, Kinderzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern ausgestattet, weiterhin werden in den Fluchtwegen Rauchwarnmelder installiert.

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Wartung und den Batteriewechsel der Rauchwarnmelder durchführen zu lassen; vom Mieter selbst installierte Rauchwarnmelder können deshalb vom Vermieter nicht akzeptiert werden.

Die Kosten für die Rauchwarnmelder werden dem Mieter weiterberechnet.

Wir weisen darauf hin, dass die Rauchwarnmelder bei Renovierungsarbeiten nicht demontiert werden dürfen. Bei Demontage wird die Verplombung des Rauchwarnmelders zerstört. Der Rauchwarnmelder muss dann neu verplombt und montiert werden, diese Kosten gehen zu Lasten des Mieters.